Statuten
Statuten

Statuten der jungfreisinnigen aargau (jf aargau)
vom 13. August 2010

 

Art. 1

  • Unter dem Namen „jungfreisinnige aargau“, im Folgenden jf aargau genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  • Der Sitz der jf aargau bestimmt sich nach dem Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
  • Sämtliche Geschlechterbezeichnungen beziehen sich auch auf die weibliche Form.

 

Art. 2

  • Die jf aargau vertritt und verbreitet den radikalen Liberalismus. Sie will mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jungen Generation wecken und sie zur Mitbeteiligung an der Gestaltung des politischen Lebens anregen.
  • Sie informiert ihre Mitglieder über das politische Geschehen, fördert und unterstützt ihre Aktivitäten. Aufgrund der internen Meinungsbildung vertritt sie ihre Ansichten nach aussen.
  • Die jf aargau koordiniert die Tätigkeiten ihrer Sektionen und Mitglieder und organisiert gemeinsame und eigene Veranstaltungen.
  • Sie beteiligt sich nach Möglichkeit mit eigenen Kandidaten und mit einer eigenen Liste an eidgenössischen Wahlen.

 

Art. 3

  • Mitglieder können alle Kantonseinwohner sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und einer jungfreisinnigen Bezirkssektion angehören.
  • Die Mitglieder des kantonalen Vorstandes müssen keiner jungfreisinnigen Bezirkssektion angehören.
  • Die jf aargau kann Jungfreisinnige, in deren Wohnbezirk keine Sektion besteht, als Direktmitglieder aufnehmen.

 

Art. 4

  • Organe der jf aargau sind:
    • Parteitag (Mitgliederversammlung)
    • Erweiterte Präsidentenkonferenz (EPK)
    • Kantonaler Vorstand
    • Arbeitsgruppen
    • Rechnungsrevisoren
    • Vertretungen der jf aargau sind:
      • Delegierte bei den Jungfreisinnigen Schweiz (jfs)
      • Einsitz in die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Aargau

 

Art. 5

  • Der Parteitag als oberstes Organ wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladungen mit Traktandenliste sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden.
  • Am Parteitag haben die Mitglieder der Bezirkssektionen, die Direktmitglieder sowie die Mitglieder des kantonalen Vorstandes das Stimmrecht.
  • Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der Stimmenden. Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid abzugeben.
  • Der Parteitag kann grundsätzlich nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können eine Erweiterung der Traktandenliste beschliessen.
  • Der Parteitag beschliesst insbesondere über:
    • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Finanzchefs und der Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren
    • Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Finanzchefs und der Rechnungsrevisoren
    • Nomination von Kandidaten für eidgenössische Wahlen
    • Genehmigung von Budget und Rechnung
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

Art. 6

  • Die Erweiterte Präsidentenkonferenz (EPK) verkörpert die Interessenvertretung der Bezirkssektionen gegenüber dem kantonalen Vorstand. Ihr gehören 2 Vertreter je Bezirkssektion, die Mitglieder des kantonalen Vorstands sowie die Vertreter im Delegiertenrat der Jungfreisinnigen Schweiz (jfs) an.
  • Die EPK beschliesst über:
    • Festsetzung der politischen Leitlinien und Schwerpunkte
    • Parolen zu Volksabstimmungen, unter Vorbehalt von Abs. 4
    • Vernehmlassungsantworten
    • Einsetzung von Arbeitsgruppen
    • Wahl von 1-5 Mitgliedern des kantonalen Vorstands
    • Wahl von 2 Delegierten in den Delegiertenrat der jfs
    • Aufnahme / Ausschluss von Bezirkssektionen
    • Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der Stimmenden. Ergibt sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, so hat der Präsident den Stichentscheid abzugeben.
    • Der Präsident kann für den Beschluss über Parolen zu Volksabstimmungen einen Parteitag einberufen. Anstelle des Parteitages kann er die Beschlussfassung auch per E-Mail durchführen.

 

Art. 7

  • Der Kantonale Vorstand (geschäftsführendes Gremium) besteht aus Präsident, Vizepräsident, Finanzchef und 1-5 weiteren Personen. Mit Ausnahme des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Finanzchefs konstituiert er sich selbst.
  • Der Kantonale Vorstand beschliesst über:
    • Stellungnahmen zu politischen Aktivitäten
    • Durchführung von kantonalen Anlässen
    • Gestaltung und Durchsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der jf aargau
    • Aufnahme / Ausschluss von Direktmitgliedern
    • Der Präsident nimmt Einsitz in die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Aargau. Er kann sich in Einzelfällen durch ein Mitglied aus der EPK vertreten lassen.

 

Art. 8

  • Die Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen und Vorschläge zu:
    • politischen Vorstössen der jf aargau
    • Vernehmlassungsantworten
    • Leitlinien und Schwerpunkten (Aktionsprogramm)

 

Art. 9

  • Der Parteitag setzt die jährlich zu leistenden Mitgliederbeiträge nach Mitgliederkategorien fest.
  • Für die Direktmitglieder gilt als Richtwert die durchschnittliche Beitragsforderung der Bezirkssektionen.
  • Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Partei nur in der Höhe des durch den Parteitag festgesetzten Mitgliederbeitrages.

 

Art. 10

  • Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  • Die Jahresrechnung wird jährlich durch zwei Revisoren auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert. Die Revisoren erstatten schriftlich Bericht.

 

Art. 11

  • Die Statuten können durch eine 2/3-Mehrheit der an einem Parteitag anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
  • Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zum Parteitag bekanntzugeben.

 

Art. 12

  • Die Auflösung der Partei kann nur durch Beschluss eines Parteitages, an dem mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt, erfolgen. Zur Annahme des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen ist bei der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Aargau zu hinterlegen, bis sich eine neue Jungpartei mit der gleichen Zielsetzung bildet.

 

Diese Statuten wurden am Gründungsparteitag vom 10. April 1995 genehmigt und am Parteitag vom 17. Januar 2003 sowie am Parteitag vom 13. August 2010 revidiert.

 

Die Präsidentin Der Vize-Präsident
Jeanine Glarner Adrian Meier